Verwaltungsgerichtshof
29.01.2013
2011/05/0163
Fragen der Entschädigung sind jedenfalls Sache der Gerichte, selbst wenn die Verwaltungsbehörde keinerlei Entschädigung zugesprochen hat. Im B vom 27. Jänner 2009, 2007/06/0196, 0135, hat der VwGH betont, dass gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK über "civil rights", somit auch über den dort in Paragraph 34, Stmk ROG 1974 vorgesehenen Entschädigungsanspruch - dem Grunde und der Höhe nach - von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden muss. Nichts anderes kann aber für den in Paragraph 20, Litera b, NÖ StarkstromwegeG 1979 genannten Sicherstellungsbetrag gelten, da dessen Festlegung - was auch aus Paragraph 20, Litera d, NÖ StarkstromwegeG 1979 erhellt - bloß der späteren Durchsetzung des Entschädigungsanspruches dient. Auch diese Festlegung kann nur bei Gericht bekämpft werden. Der Begründung, aus Paragraph 20, Litera c, NÖ StarkstromwegeG 1979 ergebe sich, dass "Fragen der Höhe der Entschädigung auf Grund der Sukzessivzuständigkeit der Zivilgerichte der Entscheidungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend entzogen sind und laut Paragraph 20, Litera d, leg. cit. die Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung dasselbe rechtliche Schicksal wie die eigentliche Bestimmung der Entschädigungshöhe haben müsse", kann daher nicht entgegengetreten werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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