Verwaltungsgerichtshof
13.12.2011
2011/05/0155
GRS wie 2005/05/0369 E 28. April 2006 RS 1
(hier: ohne letzten Satz)
Die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass "gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können", bedeutet, dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, erster Satz BauO für Wien einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens nach Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten und dieses - vorläufige - Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers und seine Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug besteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0176, mwN). Der Verpflichtete hat somit keinen Rechtsanspruch, dass anstelle eines Abbruchauftrages im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien ein Umbauauftrag für ein ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtetes Bauvorhaben erteilt wird.