Verwaltungsgerichtshof
28.05.2013
2011/05/0139
Während der Anhängigkeit eines Verfahrens betreffend eine nachträgliche Baubewilligung darf ein Beseitigungsauftrag wegen Konsenswidrigkeit nicht vollstreckt werden. Dies setzt aber voraus, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht.