Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Geschäftszahl

2011/05/0139

Rechtssatz

Während der Anhängigkeit eines Verfahrens betreffend eine nachträgliche Baubewilligung darf ein Beseitigungsauftrag wegen Konsenswidrigkeit nicht vollstreckt werden. Dies setzt aber voraus, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht.