Verwaltungsgerichtshof
05.03.2014
2011/05/0135
Die Wahrung des örtlichen Stadtbildes und die Festlegung des freien Durchblicks (Hinweis E vom 18. März 2013, 2010/05/0063, mwN) liegen im öffentlichen Interesse und begründen kein subjektivöffentliches Nachbarrecht.