Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2014

Geschäftszahl

2011/05/0135

Rechtssatz

Die Wahrung des örtlichen Stadtbildes und die Festlegung des freien Durchblicks (Hinweis E vom 18. März 2013, 2010/05/0063, mwN) liegen im öffentlichen Interesse und begründen kein subjektivöffentliches Nachbarrecht.