Verwaltungsgerichtshof
05.03.2014
2011/05/0135
Verläuft eine Stützmauer an der Grundgrenze, sind für die Bewilligungsfähigkeit einzig die Kriterien des Paragraph 86, Wr BauO heranzuziehen. Wenn daher eine Einfriedung, die auch die Funktion als Stützmauer erfüllt, nach dieser Gesetzesbestimmung zulässig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie als Stützmauer das "unbedingt erforderliche Ausmaß" im Sinn des Paragraph 79, Absatz 6, (zweiter Satz) Wr BauO überschreitet (Hinweis E vom 12. Oktober 2007, Zl. 2005/05/0127, mwN; und das E vom 18. März 2013, 2010/05/0063, mwN).