Verwaltungsgerichtshof
05.03.2014
2011/05/0135
Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als "unterirdisch" im Sinn des Paragraph 80, Absatz eins, Wr BauO anzusehen sind und welche Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche im Sinn des Paragraph 134 a, Litera a, leg. cit. liegen, kommt es darauf an, ob sie auf der Erdoberfläche in Erscheinung treten und somit wahrnehmbar sind (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2003/05/0124, mwN). Wie sich aus Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, Wr BauO ergibt, kann durch eine Bauführung unterhalb der Erdoberfläche keine Verletzung von Abstandsbestimmungen eintreten. Der Wr BauO ist kein grundsätzliches Verbot zu entnehmen, durch Geländeveränderungen die Basis für unterirdische Bauwerke zu schaffen.