Verwaltungsgerichtshof
11.12.2012
2011/05/0058
Wie der VfGH in seinem E vom 25. November 1991, KI-1/91, B 132/91, ausgeführt hat, betreffen Einwendungen gegen einen Anspruch im Sinn des Paragraph 35, EO als Annex der diesen Anspruch begründenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausschließlich diese verwaltungsbehördliche Entscheidung, weshalb eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, nach Zustellung des Titelbescheides binnen einer Frist die Entscheidung der ordentlichen Gerichte zu begehren (sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte) - wie dies etwa Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO vorsieht -, in einem Verfahren über solche Einwendungen nicht Platz greift.