Verwaltungsgerichtshof
15.11.2011
2011/05/0041
Hohe Investitionskosten, das gutgläubige Vertrauen auf die behördlichen Auskünfte und das Fehlen entgegenstehender Interessen Dritter stellen vor dem Hintergrund der baurechtlichen Bestimmungen keine ausreichenden sachlichen Gründe für ein Zuwarten mit der Erlassung des Bauauftrages dar. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Erlangung einer Baubewilligung, weil es dem Adressaten des Bauauftrags ja unbenommen bleibt, ein entsprechendes Bauansuchen zu stellen mit der Folge, dass während dessen Anhängigkeit keine Vollstreckung des Abtragungsauftrages zulässig ist und mit der Rechtskraft der Baubewilligung kein Schwarzbau, der Gegenstand der Vollstreckung des Bauauftrages sein könnte, mehr vorliegt.