Verwaltungsgerichtshof
30.01.2014
2011/05/0008
Die Behörde hat sich zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms im vorliegenden Fall auf Paragraph 21, Absatz 11, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, NÖ ROG 1976 gestützt. Auf diesen Versagungsgrund kann sich die Behörde auch dann berufen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die von der antragstellenden Gemeinde vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend für die Beurteilung der maßgeblichen Kriterien für die Flächenwidmung erweisen vergleiche hinsichtlich eines mangelhaften Gutachtens in einem Verfahren nach dem Slbg ROG 1998 das E vom 13. Juni 2012, 2010/06/0248).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0056