Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Geschäftszahl

2011/05/0008

Rechtssatz

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für die Annahme einer Hochwassergefährdung - die im gegenständlichen Fall aufgrund der unstrittigen Lage der Badehüttensiedlung im Hochwasserabflussbereich gegeben sind - hat die Behörde einen entsprechenden Sachverständigen für die Frage der Hochwassergefährdung beizuziehen (Hinweis E vom 24. Oktober 2006, 2005/06/0101).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0056