Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2012

Geschäftszahl

2011/04/0197

Rechtssatz

Die Weigerung der Partei, in dem von Amts wegen zu führenden Ermittlungsverfahren (hier: durch die Vorlage von Strafregisterauszügen der handelsrechtlichen Geschäftsführer) mitzuwirken, unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Diese kann aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen (Hinweis E vom 26. Februar 2002, 2001/11/0220, 0221, mwN). Fallbezogen lässt sich jedoch aus der Nichtvorlage der verlangten (in- und ausländischen) Strafregisterauszüge nicht schlüssig ableiten, die Betreffenden seien wegen der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 GewO 1994 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden.