Verwaltungsgerichtshof
28.09.2011
2011/04/0148
GRS wie 2006/04/0069 E 22. April 2010 RS 1
Bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 kommt es - anders als etwa bei der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 - nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an (Hinweis E vom 14. Jänner 2009, 2005/04/0148).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/04/0149
2011/04/0151
2011/04/0150