Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2011

Geschäftszahl

2011/04/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/04/0069 E 22. April 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 kommt es - anders als etwa bei der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 - nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an (Hinweis E vom 14. Jänner 2009, 2005/04/0148).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/04/0149

2011/04/0151

2011/04/0150