Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2013

Geschäftszahl

2011/04/0140

Rechtssatz

Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG 1999 schränkt die Parteistellung auf Gemeinden ein, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll vergleiche dazu etwa das E vom 16. September 1999, 99/07/0042, dessen Erwägungen zur ähnlich formulierten Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 auch im vorliegenden Fall sinngemäß herangezogen werden können).