Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Geschäftszahl

2011/04/0014

Rechtssatz

Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde - auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit - eine nachvollziehbar begründete, selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, Paragraph 87, Rz 4). Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/04/0015

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/04/0037 E 22. Juni 2011