Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Geschäftszahl

2011/03/0240

Rechtssatz

Hebt die Berufungsbehörde einen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und verweist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurück, so beginnt die Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen (Hinweis E vom 29. Oktober 1986, 85/11/0272).