Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Geschäftszahl

2011/03/0219

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Darstellung von Alternativvarianten in der Umweltverträglichkeitserklärung ergibt sich - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie - aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 (der gemäß Paragraph 24, Absatz 7, UVPG 2000 auch im Fall eines UVP-Verfahrens betreffend eine Eisenbahn-Hochleistungsstrecke anzuwenden ist).