Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2012

Geschäftszahl

2011/03/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1426/78 E 9. April 1980 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß in der Verfolgungshandlung das einem Beschuldigtem zur Last gelegte Verhalten mit den Worten des gesetzlichen Tatbestandes umschrieben wird. (Ausschlaggebend für die Unterbrechung der Verjährung ist vielmehr, daß sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat)