Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2011/03/0202
Der bf Partei wurde gemäß Paragraph 51, Absatz 3, PostmarktG 2009 aufgetragen, den festgestellten Mangel, als Postdiensteanbieter keine Anzeige nach Paragraph 25, PostmatktG 2009 erstattet zu haben, dadurch abzustellen, dass die von ihr erbrachten Postdienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen sind. Die mit Bescheid verfügte Aufsichtsmaßnahme, nämlich die Vornahme der besagten Anzeige, erweist sich bezüglich der von der Bfin erbrachten Dienstleistungen mit Postpaketen im Lichte der Dienstleistungsfreiheit iSd Artikel 56, AEUV als geeignet, um dem in der RL 97/67/EG (Postdiensterichtlinie) verkörperten Anliegen, Postdienste dieser Richtlinie entsprechend zu behandeln, systematisch und kohärent Rechnung zu tragen; diese auf Effektuierung der Anzeigepflicht gerichtete Maßnahme kann auch nicht als unverhältnismäßig bezeichnet werden, zumal die Richtlinie in ihrem Erwägungsgrund 14 erster Unterabsatz einer "Verpflichtung zu Registrierungs- oder Meldeverfahren" ungeachtet der dort genannten Genehmigungsart Raum gibt und die besagte Anzeigepflicht insofern nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des in der Postdiensterichtlinie verkörperten Anliegens erforderlich ist (Hinweis U des EuGH vom 30. April 2014, Rs C- 390/12, Robert Pfleger, Rz 39 ff).