Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2011/03/0202
Da nach Paragraph 24, Absatz 2, PostmarktG 2009 auf die Anbieter von Postdiensten die GewO 1994 keine Anwendung findet, besteht kein rechtlicher Widerspruch zwischen einer nach der GewO 1994 erteilten Bewilligung für das reglementierte Speditionsgewerbe (über das die bf Partei verfügt, vergleiche Paragraph 94, Ziffer 63, GewO 1994 "Spediteure einschließlich der Transportagenden"; Paragraph 407, des UGB) und der Erbringung eines Postdienstes für Postpakete. Vielmehr bedeutet die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, PostmarktG 2009, dass für die Erbringung eines Postdienstes für Postpakete als Postsendung nicht die GewO 1994, sondern das PostmarktG 2009 zum Tragen kommt.