Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2011/03/0202

Rechtssatz

Die Beurteilung der Behörde, dass die bf Partei bezüglich der Postpakete mit einer Gewichtobergrenze von 31,5 kg Postdienste iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PostmarktG 2009 erbringe, ist zutreffend. Ob schon vor dem Inkrafttreten des PostmarktG 2009 die Meldung bezüglich von der bf Partei erbrachter Postdienste nach dem PostG 1997 stattgefunden hat, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Damit geht auch der Einwand fehl, sie würde keine posttypische Organisation (nämlich keine Organisation, die typisch für einen Postdiensteanbieter sei) aufweisen, weshalb es sich bei dem von ihr beförderten Paketen nicht um Postpakete handeln könne. Zudem vermag die bf Partei mit dem Hinweis, ihre Dienstleistungen seien nicht auf Privatkunden, sondern auf Industriekunden ausgerichtet, und sie benötige dafür kein flächendeckendes Netz von Niederlassungen zur Entgegennahme oder Auslieferung von Paketen, nichts zu gewinnen.