Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2011/03/0202
Die bf Partei räumt ein, dass im Rahmen ihres Speditionsgeschäftes ein Sortieren der transportierten Pakete erforderlich ist und benennt auch Orte, an denen die Sortierung erfolgt. Wenn sie in diesem Zusammenhang vorbringt, dass eine Paketsortierung im Rahmen der Praxis der Gewerbeausübung eines Spediteurs jedenfalls erforderlich sei und dass sie in diesem Zusammenhang auch über keine Abholstellen verfüge, wie sie für einen Postdienst typisch seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Behörde ausgeführt hat, dass es auch Privatpersonen möglich sei, Pakete über das auf der Website der Bfin beworbene Unternehmen "Mail Boxes" zu verschicken, das mit den sogenannten Postpunktpartnern der Österreichischen Post AG vergleichbar sei, die auch nicht von dieser AG selbst betrieben würden, aber dennoch als Abgabestellen zu qualifizieren seien, weshalb die bf Partei über einen Organisationsgrad verfüge, der für die Erbringung logistischer Leistungen notwendig sei und einer auf die Erbringung von Postdiensten ausgerichteten Betriebsorganisation entspreche. Solche Abgabestellen betreffen sowohl die Abholung als auch die Zustellung von Postsendungen iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PostmarktG 2009 vergleiche auch Paragraph 32, Absatz 2, leg cit).