Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2011/03/0202
Es ergibt sich schon aus den Begriffsbestimmungen des PostmarktG 2009, dass es sich bei einem "Postnetz" um die vom Anbieter bzw den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzte "Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art" handelt vergleiche Paragraph 3, Ziffer 5, PostmarktG 2009 sowie Artikel 2, Ziffer 2, der RL 97/67/EG (Postdiensterichtlinie)), weshalb das Vorbringen, die bf Partei sei schon deshalb nicht als Postdiensteanbieter zu sehen, weil sie über kein Postnetz verfüge, fehl geht; Gleiches gilt für das Vorbringen, als Postdiensteanbieter zur Erhaltung eines Postnetzes verpflichtet zu sein.