Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2011/03/0202

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, Postpakete würden lediglich Pakete bis zu 20 kg darstellen, ist die bf Partei auf Artikel 13, Absatz 5, der RL 97/67/EG (Postdiensterichtlinie) hinzuweisen, wonach diese Grenze lediglich für Postpakete vorgesehen ist, die unter den Universaldienst fallen. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend den Weltpostvertrag und dessen Vertragswerke, zumal sich aus Paragraph 6, Absatz 6, PostmarktG 2009 vergleiche Artikel 3, Absatz 6, der RL 97/67/EG (Postdiensterichtlinie)) lediglich für die im Rahmen des Universaldienstes beförderten Postsendungen ergibt, dass für ihre Mindest- und Höchstabmessungen die in den vom Weltpostverein angenommenen einschlägigen Bestimmungen festgelegten Werte zum Tragen kommen. Die Orientierung an den Bestimmungen im Rahmen des Weltpostvereins kommt somit für Postsendungen außerhalb des Universaldienstes nicht zum Tragen. Wenn für Postpakte, die unter den Universaldienst fallen, eine Gewichtsobergrenze festgelegt wird, aber für Postpakete, die nicht unter den Universaldienst fallen, sondern dem Postdienst zuzurechnen sind, keine derartige Grenze vorgesehen ist, lässt sich im Übrigen daraus ableiten, dass die Gewichtsgrenze für Postpakete im Postdienst auch über der für den Universaldienst in Artikel 3, Absatz 5, der RL 97/67/EG normierten Limitierung liegen kann.