Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2011/03/0202
Zur Festlegung der Gewichtsobergrenze (von 31,5 kg) für Postpakete hat die Behörde auf die Praxis der Österreichischen Post AG sowie dieser vergleichbaren Postbetrieben in Europa (Deutsche Post, TNT Post und La Poste) sowie ferner unter Anführung einiger Beispiele auf die Praxis der meisten Paketdienste (GLS, DPD, Hermes etc) verwiesen. Dass diese Übung nicht bestünde, hat die bf Partei nicht geltend gemacht.