Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2011/03/0202

Rechtssatz

Mit dem Begriff "Universaldienst" werden spezifische Postdienste erfasst. Universaldienstbetreiber sind nach Paragraph 3, Ziffer 4, PostmarktG 2009 nämlich nur ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder ein oder mehrere Postdiensteanbieter gemäß Paragraph 12, Absatz 2, PostmarktG 2009. In Paragraph 6, PostmarktG 2009 und den daran anschließenden gesetzlichen Bestimmungen werden Begriff und Umfang des Universaldienstes näher normiert vergleiche auch Artikel 3, ff der RL 97/67/EG (Postdiensterichtlinie). In diesem Sinne regelt auch Artikel 2, Ziffer 13, RL 97/67/EG (Postdiensterichtlinie), dass "Universaldiensteanbieter" ein öffentlicher oder privater Postdiensteanbieter ist, der in einem Mitgliedstaat die Leistung eines Universalpostdienstes ganz oder teilweise erbringt und dessen Identität der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4, RL 97/67/EG (Postdiensterichtlinie) mitgeteilt wurde.