Verwaltungsgerichtshof
25.01.2012
2011/03/0200
Durch die im Gefolge der PostRL vorgenommene "vollständige Liberalisierung des Postmarktes" (RV, 319 Blg NR, 24. GP, 1) sind es nicht mehr bloß die einst berechtigten Unternehmenm, die Postdienste erbringen dürfen, sondern "jedermann" (Paragraph 24, Absatz eins, PostmarktG 2009), sodass sich die Auslegung, wonach nur der einstige Monopolist als "Postpakete" transportierender "Postdiensteanbieter" qualifiziert werden könne, verbietet.