Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2012

Geschäftszahl

2011/03/0200

Rechtssatz

Durch die im Gefolge der PostRL vorgenommene "vollständige Liberalisierung des Postmarktes" (RV, 319 Blg NR, 24. GP, 1) sind es nicht mehr bloß die einst berechtigten Unternehmenm, die Postdienste erbringen dürfen, sondern "jedermann" (Paragraph 24, Absatz eins, PostmarktG 2009), sodass sich die Auslegung, wonach nur der einstige Monopolist als "Postpakete" transportierender "Postdiensteanbieter" qualifiziert werden könne, verbietet.