Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2012

Geschäftszahl

2011/03/0199

Rechtssatz

Mit Blick auf die entsprechende Definition der "Postbranche" nach Paragraph 10 b, (nunmehr: Paragraph 34 a,) Absatz 2, KOG 2001, welche die Finanzierungsbeiträge zu leisten habe und "jene Postdiensteanbieter (umfasse), die nach Paragraph 25, PostmarktG 2009 zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach Paragraph 26, PostmarktG 2009 verfügen", kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, nur solche Postdiensteanbieter, die nach dem 1. Jänner 2011 neu in den Markt traten, zur Anzeige zu verpflichten, wären doch diesfalls nur jene Marktteilnehmer zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen verpflichtet, die neu auf den Markt getreten sind, während die Erläuterungen (RV, 319 BlgNR 24. GP, 1) zu dieser Bestimmung - ohne Einschränkung - von den "Marktteilnehmern" sprechen, welche die entsprechenden Finanzierungsbeiträge zu leisten hätten.