Verwaltungsgerichtshof
25.01.2012
2011/03/0199
Aus dem Fehlen spezifischer Übergangsbestimmungen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Anzeigepflicht nach Paragraph 25, PostmarktG 2009 nicht gelte, wenn bereits eine (inhaltlich gleichlautende) Anzeige nach Paragraph 15, PostG 1997 erfolgt ist, reicht doch der weitere Betrieb der strittigen Dienste jedenfalls in den zeitlichen Anwendungsbereich des PostmarktG 2009, das am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten ist (Paragraph 64, Absatz eins, PostmarktG 2009). Vielmehr muss - insb mit Blick auf die Konsequenzen einer (Nicht-)Anzeige nach Paragraph 25, PostmarktG 2009 - angenommen werden, dass alle Betreiber von Postdiensten, unabhängig davon, wann sie den Betrieb aufgenommen haben, zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet sind.