Verwaltungsgerichtshof
18.09.2013
2011/03/0177
Ein Abschussplan iSd Paragraph 37, Tir JagdG 2004 bzw Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden iSd Paragraph 52, Tir JagdG 2004 dürfen nur dann erlassen werden, wenn die hier für ihn geforderten Voraussetzungen vorliegen und diese von der Behörde geprüft wurden (Hinweis E vom 14. April 1975, 1.870/74, VwSlg 8.808 A/1975). Nach Paragraph 37, Absatz 3, Litera a, Tir JagdG 2004 ist im Abschussplan für Schalenwild nach den dort genannten weiteren Spezifikationen insbesondere der "ermittelte Wildstand" (Litera a,) anzugeben. Grundlage für jeden Abschussplan ist daher der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet.