Verwaltungsgerichtshof
18.09.2013
2011/03/0177
Bei einem amtsinternen Ministerialerlass handelt es sich um keine rechtsverbindliche Norm, sondern nur um eine interne Anweisung des betreffenden Bundesministers an die ihm unterstellten Organe (Hinweis E vom 18. September 1964, 589/63), an die der Verwaltungsgerichtshof mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht gebunden ist (Hinweis E vom 3. Mai 2011, 2009/05/0012; E vom 11. Oktober 2006, 2006/12/0001; E vom 23. Februar 2000, 99/03/0023; E vom 18. September 1995, 95/18/1076). Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Sachverständiger schlüssig darlegen kann, dass aus fachlicher Sicht die in einem Erlass enthaltenen fachlichen Standards für die sachverständige Beurteilung maßgeblich erscheinen.