Verwaltungsgerichtshof
18.09.2013
2011/03/0177
Unangemessene Wildstände sind auf dem Boden des Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 vorrangig bei der Erstellung des Abschussplanes zu berücksichtigen. Schon mit der Abschussplanung muss nach Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 ein den Interessen der Landeskultur entsprechender angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden. Daher ist der Abschussplan so zu erstellen, dass eine Waldverwüstung iSd Paragraph 16, ForstG 1975 hintangehalten wird. Bei einem zu waldgefährdenden Wildschäden iSd Paragraph 52, Absatz 3, Tir JagdG 2004 führenden Wildstand, der letztlich Maßnahmen nach Paragraph 52, Absatz 2, Tir JagdG 2004 rechtfertigen würde, kann es sich nicht um einen angemessenen Wildstand nach Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 handeln.