Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Geschäftszahl

2011/03/0177

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Jänner 1963, K II-2/62, VfSlg 4.348 aus 1962,, gehört die Regelung der Abwehr der dem Wald aus dem Wildstand drohenden Gefahren zu dem in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG den Ländern zukommenden Jagdrecht. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch festgehalten, dass die Materie der Wildhege und alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere die Verringerung des Wildstandes, mag sie aus welchen Gründen und zu welchem Zweck immer verfügt werden, nicht dem Forstwesen iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG zuzuzählen sind vergleiche auch VfGH vom 3. Dezember 1984, G 81/84, G 82/84, VfSlg 10.292 aus 1984,). Zu diesen Maßnahmen zählt zweifellos auch die Verminderung einer Wildgattung im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft. Die dies berücksichtigenden Regelungen in Paragraph 37 und Paragraph 52, Tir JagdG 2004 sind als solche vom Tiroler Landesgesetzgeber nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG getroffene Regelungen einzustufen.