Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2013

Geschäftszahl

2011/03/0168

Rechtssatz

Dadurch, dass die Behörde dem Beschwerdeführer die angestrebte Fristverlängerung zur Beibringung eines Privatgutachtens verwehrte, auch ohne konkrete Feststellungen darüber zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Verschleppungsabsicht gehandelt habe, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis bei Einholung des von ihm in Aussicht genommenen Gutachtens nicht vorweg ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 23. Juli 2007, 2006/06/0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030168.X08