Verwaltungsgerichtshof
22.05.2013
2011/03/0168
Dadurch, dass die Behörde dem Beschwerdeführer die angestrebte Fristverlängerung zur Beibringung eines Privatgutachtens verwehrte, auch ohne konkrete Feststellungen darüber zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Verschleppungsabsicht gehandelt habe, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis bei Einholung des von ihm in Aussicht genommenen Gutachtens nicht vorweg ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 23. Juli 2007, 2006/06/0023).
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030168.X08