Verwaltungsgerichtshof
22.05.2013
2011/03/0168
Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein - wie behauptet - für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen.
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030168.X04