Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2013

Geschäftszahl

2011/03/0168

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein - wie behauptet - für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030168.X04