Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Bei den Bestimmungen des Stmk JagdG 1986 handelt es sich um keine Bestimmungen, die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder einem anderen Bundesminister/einer anderen Bundesministerin in erster Instanz zu vollziehen sind. Schon aus diesem Grund kommt eine etwaige Mitanwendung von Bestimmungen des Stmk JagdG 1986 in einem Verfahren vor der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nicht in Betracht, weswegen sie nicht gehalten war, sich mit Fragen der Abschussplanung oder des Ruhens der Jagd auf dem Deponiegelände zu befassen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X68