Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Bei den Bestimmungen des Stmk JagdG 1986 handelt es sich um keine Bestimmungen, die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder einem anderen Bundesminister/einer anderen Bundesministerin in erster Instanz zu vollziehen sind. Schon aus diesem Grund kommt eine etwaige Mitanwendung von Bestimmungen des Stmk JagdG 1986 in einem Verfahren vor der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nicht in Betracht, weswegen sie nicht gehalten war, sich mit Fragen der Abschussplanung oder des Ruhens der Jagd auf dem Deponiegelände zu befassen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X68