Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Die vorliegende Deponie bzw. das Grundstück, auf dem diese errichtet werden soll, dienen zur Ablagerung des im Zuge der Errichtung einer Eisenbahnanlage anfallenden Tunnelausbruchs bzw. der anfallenden Baurestmassen. Da es sich bei der Deponie um keine Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 handelt, war für diese keine eisenbahnrechtliche Baubewilligung zu erteilen. Dadurch, dass die Behörde die Deponie jedoch als Eisenbahnanlage qualifizierte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Nichts anderes gilt hinsichtlich der "Baustraße" und der "Deponiestraße", zumal auch diese Anlagen bloß der Errichtung einer Eisenbahnanlage dienen, für den späteren Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aber nicht erforderlich sind. Derart belastet auch die Qualifikation der "Baustraße" und der "Deponiestraße" als Eisenbahnanlage den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Besprechung in:
RdU 03 aus 2015,, S 93 bis 102;
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X64