Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Die Deponie bzw das Grundstück, auf dem diese errichtet werden soll, dienen zur Ablagerung des im Zuge der Errichtung einer Eisenbahnanlage anfallenden Tunnelausbruchs bzw der im Zuge der Errichtung einer Eisenbahnanlage anfallenden Baurestmassen, und werden folglich zwar für Bauzwecke verwendet, stehen aber nach Aufnahme des Eisenbahnbetriebes in keinem Zusammenhang mehr mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr. Damit kann die Deponie aber nicht als Eisenbahnanlage im Sinne des EisenbahnG 1957 qualifiziert werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X59