Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Die Deponie bzw das Grundstück, auf dem diese errichtet werden soll, dienen zur Ablagerung des im Zuge der Errichtung einer Eisenbahnanlage anfallenden Tunnelausbruchs bzw der im Zuge der Errichtung einer Eisenbahnanlage anfallenden Baurestmassen, und werden folglich zwar für Bauzwecke verwendet, stehen aber nach Aufnahme des Eisenbahnbetriebes in keinem Zusammenhang mehr mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr. Damit kann die Deponie aber nicht als Eisenbahnanlage im Sinne des EisenbahnG 1957 qualifiziert werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X59