Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 ist die Einwendung der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft zulässig, wonach das in Aussicht genommene Projekt in einer anderen, für die betroffenen Grundstückseigentümer in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0053 mwH). Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 erfordert eine sachverhaltsbezogene und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einem entsprechend konkreten Vorbringen einer Partei (Hinweis E vom 23. Mai 2007, 2005/03/0094).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X56