Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Gegenstand der sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 für die Umweltverträglichkeitserklärung bzw sich aus Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 4, UVPG 2000 für das Umweltverträglichkeitsgutachten ergebende Darlegungsverpflichtung ist das zur Bewilligung beantragte Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 insgesamt, nicht jedoch einzelne Anlagen oder Anlagenbestandteile, die einen Teil des zur Bewilligung beantragten Vorhabens bilden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X54