Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Gegenstand der sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 für die Umweltverträglichkeitserklärung bzw sich aus Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 4, UVPG 2000 für das Umweltverträglichkeitsgutachten ergebende Darlegungsverpflichtung ist das zur Bewilligung beantragte Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 insgesamt, nicht jedoch einzelne Anlagen oder Anlagenbestandteile, die einen Teil des zur Bewilligung beantragten Vorhabens bilden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X54