Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Was unter einem Vorhaben im Sinne des UVPG 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 weit zu verstehen ist (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0221, und E vom 23. Juni 2010, 2007/03/0160). Dieser weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

Besprechung in:

RdU 03 aus 2015,, S 93 bis 102;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X53