Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Für gemäß dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu genehmigende Vorhaben sehen Paragraph 24, Absatz eins und 3 UVPG 2000 hinsichtlich der bundesrechtlichen Vorschriften - anders als für Vorhaben nach dem zweiten Abschnitt dieses Gesetzes - die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Landeshauptmann vor. Zur Verwirklichung eines nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu genehmigenden Vorhabens ist daher hinsichtlich der bundesrechtlichen Vorschriften nicht nur die Genehmigung der Bundesministerin, sondern auch jene des Landeshauptmannes erforderlich (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2009/07/0179). Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache des Antragstellers, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken (Hinweis E vom 29. September 1993, 92/03/0220). Eine "Vorfragenkonstellation" besteht jedoch nicht im Verhältnis zwischen Verfahren, in denen lediglich über denselben Sachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten abzusprechen ist. Keine Vorfrage liegt daher vor, wenn - entsprechend dem Kumulationsprinzip - für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen verschiedener Behörden erforderlich sind. Diesfalls haben verschieden Behörden unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X52