Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 eines Vorhabens kommt die Geltendmachung jener subjektiv öffentlichen Rechte zu, die entweder durch das UVPG 2000 selbst oder durch eine der im Verfahren nach dem UVPG 2000 mitanzuwendenden Normen eingeräumt wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X51