Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 eines Vorhabens kommt die Geltendmachung jener subjektiv öffentlichen Rechte zu, die entweder durch das UVPG 2000 selbst oder durch eine der im Verfahren nach dem UVPG 2000 mitanzuwendenden Normen eingeräumt wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X51