Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 und Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 ist zu entnehmen, dass die Errichtung einer Deponie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 einer Bewilligung nach dem 6. Abschnitt des AWG 2002 bedarf, für deren Erteilung der Landeshauptmann die (sachlich) zuständige erstinstanzliche Behörde ist (Paragraph 38, Absatz 7, AWG 2002 ist für die Bewilligung einer Deponie nicht relevant). Somit hatte die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie - da weder sie noch ein anderer Bundesminister/eine andere Bundesministerin die Bestimmungen des 6. Abschnitts des AWG 2002 in erster Instanz zu vollziehen hat - die materiellen Genehmigungsbestimmungen des AWG 2002 in einem bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführenden Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nicht mitanzuwenden. Da - wie sich aus Paragraph 2, Absatz eins, DeponieV 2008 ergibt - die DeponieV 2008 den Stand der Technik für Deponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 festlegt, hatte die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die materiellen Genehmigungsbestimmungen der DeponieV 2008 nicht mitanzuwenden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X50