Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl zum AWG 2002 (Hinweis E vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101) als auch zum Altlastensanierungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr 299 aus 1989,, (Hinweis E vom 22. März 2012, 2008/07/0125) festgehalten, dass eine Deponie eine Anlage darstellt, die zur Ablagerung von Abfällen errichtet wird. Aus Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit mit dem Anhang 2 Punkt 2. D 1 des AWG 2002 (jeweils in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2011,) ergibt sich ferner, dass es sich bei der Ablagerung von Abfällen in oder auf dem Boden um eine Abfallbehandlung handelt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Zuge des Baus des "Semmering-Basistunnels neu" geplanten, in einem Graben situierten Deponie um eine Anlage handelt, die zur Behandlung von Abfällen (Tunnelausbruch und Baurestmassen) errichtet wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X49