Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Abgesehen von jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber explizit das Vorliegen eines subjektiv öffentlichen Rechts für eine Partei normiert, ist im Wege der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung zu ermitteln, ob eine Bestimmung des objektiven Rechts für einen bestimmten Einzelnen ein subjektiv öffentliches Recht begründet. Die für die Beurteilung der Vollständigkeit der UVE maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, UVPG 2000 trifft nähere Vorgaben bezüglich jener Angaben, die die UVE zu enthalten hat. Ferner ermöglicht Paragraph 24 a, Absatz eins, UVPG 2000 der Behörde, dem Antragsteller im Falle einer etwaigen Unvollständigkeit der UVE deren Ergänzung aufzutragen, wobei mit dieser Bestimmung im Wesentlichen sichergestellt werden soll, dass die vom Projektwerber beigebrachten Unterlagen im weiteren Verfahren verwendbar und verwertbar sind (Hinweis E vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213). Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem einzelnen Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht auf eine Vollständigkeit der UVE eingeräumt wäre, ergibt sich aber aus Paragraph 24 a, Absatz eins, leg cit nicht. Damit ist davon auszugehen, dass Paragraph 6, UVPG 2000 zwar eine Vorschrift darstellt, die der objektiven Umweltvorsorge dient, dem einzelnen Nachbarn jedoch für sich genommen kein subjektiv öffentliches Recht auf eine vollständige UVE einräumt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X48