Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller was Gegenstand des Verfahren ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (Hinweis E vom 24. April 2013, 2010/03/0100, und E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, jeweils mwH). Von der Behörde kann grundsätzlich nur über etwas abgesprochen werden, das überhaupt beantragt wurde, insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages des jeweiligen Antragstellers gebunden. Es ist ihr auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen. Ferner kann die Behörde in ihrem Bescheid nicht solche Auflagen vorschreiben, die den Gegenstand des Verfahrens modifizieren. Ausgeschlossen sind somit sogenannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Projektwerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Nichts anderes gilt für die durch Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 vorgesehene Möglichkeit der Vorschreibung von Projektmodifikationen, da diese nicht soweit gehen dürfen, dass dadurch das Wesen des Projektes verändert wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X45