Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit der Rechtslage nach dem UVPG 2000 vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 ist eine sinnvolle Nutzung des Eigentums bereits dann ausgeschlossen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb durch die Beeinträchtigung des Ertrages in seiner Substanz bedroht ist, ist auf dem Boden eines agrartechnischen Sachverständigengutachtens zu beurteilen (Hinweis E vom 30. April 2008, 2005/04/0078).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X44