Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 legt fest, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten ist, wobei unter anderem jedenfalls jene Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden (Litera a,), oder die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen (Litera c,). Die Geltendmachung der in Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Litera c, gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte kommt den Nachbarn zu vergleiche zur insofern identen Rechtslage nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 das E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, sowie zur Rechtslage nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 - vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2009, - das E vom 25. November 2008, 2008/06/0026, VwSlg 17573 A). Der Umstand, dass die Immissionsbelastung nicht vom Vorhaben selbst, sondern von der Bautätigkeit zur Errichtung des Vorhabens ausgeht, vermag daran nichts zu ändern, weil Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 die Parteistellung als Nachbar auch bei Gefährdungen oder Belästigungen, die aus der Errichtung eines Vorhabens resultieren, gewährt. Ferner wurde in der Rechtsprechung ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund des Ziels der Umweltverträglichkeitsprüfung und des in Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 definierten Vorhabensbegriffs notwendig ist, Auswirkungen eines Vorhabens nicht nur in der Betriebs-, sondern auch in der Errichtungsphase zu berücksichtigen (Hinweis E vom 23. September 2009, 2007/03/0170).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

Besprechung in:

RdU 03 aus 2015,, S 93 bis 102;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X32