Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Die im konkreten Zusammenhang zu beurteilenden, aus Baulärm zur Errichtung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" resultierenden Lärmimmissionen unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen (SchIV), Bundesgesetzblatt Nr 415 aus 1993,, da - wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, SchIV 1993 ergibt - die Verordnung nur hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) gilt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X29