Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Der EuGH hat in seiner Judikatur zum Begriff der Pläne und Programme im Sinne des Artikel 2, Litera a, der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme festgehalten, dass die RL ein Prüfverfahren für jene Rechtsakte schaffen will, welche voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben und eine Vielzahl von Projekten betreffen, bei deren Durchführung die in diesen Rechtsakten vorgesehenen Regeln und Verfahren einzuhalten sind (Hinweis U EuGH vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Petitions-Patrimoine ASBL und Atelier de Recherche et d'Action Urbaines ASBL gegen Region de Bruxelles-Capitale, Rs C-567/10, Rz 30). Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat der EuGH weiters festgehalten, dass es sich bei einem Vorhaben nur dann um einen Plan oder ein Programm im Sinne des Artikel 2, Litera a, der RL handelt, wenn das Vorhaben ein Rechtsakt ist, der die Kriterien und Modalitäten zur Nutzung eines Gebietes festlegt und Verfahren zur Kontrolle festlegt, denen die Durchführungen eines oder mehrerer Vorhaben unterliegt (Hinweis U des EuGH vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua gegen Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon ua, Rs C-43/10, Rz 95). Daraus ergibt sich, dass von einem Plan oder einem Programm im Sinne des Artikel 2, Litera a, der RL nur dann ausgegangen werden kann, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X27